Hintergrund / Ursprung

Das von der am 23.12.2016 von der Bundesregierung Deutschland erlassene und am 25.97.2017 in Kraft getretene Gesetz sieht in vier zeitversetzten Reformstufen vor, für Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu schaffen.

 

In der Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt es:

Wir wollen Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend einem bundeseinheitlichen Verfahren personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionszentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt. Im Interesse von Kindern mit Behinderung und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können“


Für mehr Informationen stehen Ihnen hier die Informationsseiten BTHG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung.

Ablauf des Bedarfsermittlungsverfahren

Viele Angehörige und Betreuer sind durch die mit dem BTHG verbundenen Auswirkungen auf Ihre Angehörigen und dem nun jährlich erforderlichen Bedarfsermittlungsverfahren verunsichert.

 

In dem Bedarfsermittlungsverfahren wird mittels umfangreicher vorbereitender Dokumentation und einem persönlichen Dialog zwischen dem Menschen mit Assistenzbedarf (MmAB) und der Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe (dem Sozialamt) der jeweilige Bedarf des Menschen mit Assistenzbedarf ermittelt. In den meisten Fällen handelt es sich bei der Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe um Mitarbeiter*innen der Landratsämter/Sozialämter.

In vielen Fällen wird es so sein, dass viele Menschen mit Assistenzbedarf nicht in der Lage sind, Ihre Bedürfnisse und Rechte in angemessener, nachdrücklicher und richtiger Art und Weise darzustellen oder zu artikulieren. Deswegen wurde festgelegt, dass zu diesen Gesprächen max. vier Personen, von denen zwei die Bedarfe des Menschen mit Assistenzbedarf kennen und seine Interessen vertreten, zugelassen sind. An dem Gespräch sind dann folgende Personen beteiligt:

  1. der Mensch mit Assistenzbedarf
  2. die Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe
  3. ein Vertreter des Leistungserbringers (meist Vertreter der jeweiligen Wohnbereichsleitung aus dem Tennental)
  4. die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung. Dem Menschen mit Assistenzbedarf steht das Bestimmungsrecht für die Interessenvertretung zu. Aufgrund dessen kann die Interessenvertretung von einer Person aus dem Kreis der gesetzlichen Betreuer, der nahen Familienangehörigen, von Freunden oder anderen Personen wahrgenommen werden.

 

Die Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe wird anhand der im so genannten Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) enthaltenen Fragebögen die Bedarfe feststellen, erörtern und dokumentieren.

Vorbereitung und Durchführung

"Bei allen Unternehmungen muss vor deren Beginn eine sorgfältige Vorbereitung stehen"

Marcus Tullius Cicero


In den meisten Fällen wird eine Person aus dem Kreis der Eltern, Geschwister oder gesetzlichen Betreuer als Interessensvertreter an der Bedarfsermittlung teilnehmen. Um sicherzustellen, daß die Bedarfe des MmAB gegenüber der Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe umfänglich und inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben werden, empfehlen wir, sich auf das Gespräch gründlich vorzubereiten. Dies macht man idealerweise unter Zuhilfenahme der im Bedarfsermittlungsinstrument enthaltenen Fragebögen. Idealerweise druckt man sich diese Fragebögen aus, bespricht die Fragebögen mit dem MmAB vorab und macht Notizen zu den einzelnen Fragen, bzw. zu den Bedarfsmeldungen.  Wir empfehlen Ihnen die folgenden Informationen des Ministeriums für gesundheit, Soziales und Integration Baden Württemberg:


Erwachsene:

Persönlichen Notizen zur Vorbereitung auf das Gespräch zur Bedarfsermittlung mit dem BEI_BW (Erwachsene)

Kinder und Jugendliche:

Persönlichen Notizen zur Vorbereitung auf das Gespräch zur Bedarfsermittlung mit dem BEI_BW (Kinder und Jugendl)



Wer kann Ihnen in Bezug auf BTHG helfen?

  • Rehabilitationsträger (z. B. Sozialämter, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) sind gesetzlich verpflichtet, die Leistungsberechtigten orientiert an ihrer konkreten Lebenssituation zu beraten.
  • EUTB-Stellen (wie z. B. EUTB SeGOld, Lebenshilfe, SoVD (Niedersachsen)) helfen beim Verständnis der Leistungen, bei der Antragstellung und bei der Durchsetzung der Rechte.
  • Anwälte für Sozialrecht können bei rechtlichen Auseinandersetzungen oder Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Behörden hinzugezogen werden. 
  • Vertrauenspersonen dürfen bei der Teilhabeplankonferenz anwesend sein, um die Interessen der betroffenen Person zu unterstützen.

z.B.:

Umsetzungsbegleitung BTHG